Veranstaltung: | Landesdelegiertenversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 6. LAG-Statut |
Antragsteller*in: | Susanne Schröer (KV Landau), Antje Eichler (KV Trier), Claudia Laux (KV Bernkastel-Wittlich), Karl-Wilhelm Koch (KV Vulkaneifel), Ronald Malta (KV Mayen-Koblenz), Eckard Wiendl (KV Vulkaneifel), Peter Kallusek (KV Südliche Weinstraße), Sarah Rahe (KV Mainz), Ute Wellstein (KV Mainz), Stephanie Burkhardt (KV Donnersberg), Ulrich Bock (KV Mayen-Koblenz) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 15.04.2017, 22:12 |
LAG-2: LAG-Statut
Antragstext
§ 1 Auftrag
Wir verstehen die Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) als Grüne Denk-Fabriken.
In diesen Ort inhaltlicher Arbeit können Grüne Parteimitglieder und
Sympathisant*innen Fachwissen einbringen und die politischen Positionen der
Partei weiterentwickeln, aber auch die eigenen Horizonte erweitern. Eine weitere
Aufgabe ist es kontinuierlich die politischen und gesellschaftlichen
Entwicklungen zu beobachten und aufzuarbeiten. Die LAGen stellen Kontakte und
Zusammenarbeit zu den außerparlamentarischen Bewegungen und zu
wissenschaftlichen Institutionen her. Sie sollen Diskussionsprozesse innerhalb
und außerhalb des Landes- und Bundesverbandes anregen und vor allem zur
programmatischen Weiterentwicklung der Aussagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur
Politik in Rheinland-Pfalz beitragen. Den Parteigremien und Fraktionen auf allen
Ebenen sowie den bündnisgrünen Regierungsmitgliedern stehen sie beratend zur
Seite und unterstützen insbesondere den Landesvorstand.
Die LAGen sind auf der Grundlage bündnisgrüner Politik eine Einrichtung des
Landesverbands und ein Ort ehrenamtlicher Arbeit auf der Landesebene. Die LAGen
können über die Entsendung von Delegierten zu den Bundesarbeitsgemeinschaften
(BAG) dort an der Meinungsbildung mitwirken.
§ 2 Anerkennung und Auflösung
(1) Der Landesvorstand beschließt über die Gründung, Umbenennung und Auflösung
der LAGen.
(2) Ein Antrag auf Gründung einer neuen Landesarbeitsgemeinschaft muss die
Unterschriften von mindestens 30 Mitgliedern aus mindestens 5 verschiedenen
Kreisverbänden tragen. Der Landesvorstand kann vor endgültiger Beschlussfassung
über den Antrag probeweise einen Arbeitskreis für die Dauer von 6 Monaten
einrichten. Nach Ablauf der 6 Monate ist über den Antrag zu beschließen.
(3) Der Landesvorstand kann eine Landesarbeitsgemeinschaft auflösen, wenn
entweder
- die Sitzungen infolge der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder regelmäßig
nicht beschlussfähig ist
- oder innerhalb von zwei Jahren keine Sitzung stattgefunden hat,
- oder diese gegen inhaltliche Grundsätze der Partei oder ihrer Ordnung
verstößt oder
- sonstiger Schaden für die Partei entsteht.
Dazu sind die jeweiligen LAG-SprecherInnen anzuhören. Gegen Auflösungsbeschlüsse
des Landesvorstands können diese die nächste Landesdelegiertenversammlung
anrufen.
§ 3 Stellung der LAGen
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften besitzen Antragsrecht auf
Landesdelegiertenversammlung (§ 7 Abs. 5 der Satzung)
(2) Der Landesvorstand bezieht die Landesarbeitsgemeinschaften in Beratungen
über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ein und organisiert in diesen Fragen
einen transparenten Entscheidungsprozess. Der Erweiterte Landesvorstand benennt
AnsprechpartnerInnen für die LAGen
(3) Die Fraktion bezieht die LAGen in ihre inhaltlichen Beratungen ein. Die
fachpolitisch zuständigen Abgeordneten sollen regelmäßig in den LAGen berichten.
§ 4 Struktur und Arbeit
(1) Die Mitglieder einer Landesarbeitsgemeinschaft kommen zu zwei
Präsenzsitzungen l im Jahr zusammen. Eine Sitzung im Sinne des LAG-Statutes muss
mit der üblichen Frist unter Angabe von Ort und vorläufiger Tagesordnung
eingeladen werden, es ist eine Anwesenheitsliste zu führen und ein
Ergebnisprotokoll anzufertigen. Zwischen den Terminen können Beratungen und
Beschlussvorbereitungen über Telefonkonferenzen oder Online-Formate stattfinden.
Hier gelten die gleichen Regularien und Beschlussfähigkeitsregelungen wie für
physische Sitzungen.
(2) Der oder die Sprecher/innen laden zu den Sitzungen ein. Das zuständige
Mitglied im Erweiterten Landesvorstand und die fachpolitisch zuständigen
Abgeordneten sollen bei der Terminfindung eingebunden werden. Die
Einladungsfrist beträgt 14 Tage und erfolgt über den elektronischen
Einladungsverteiler der LAG
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig wenn mindestens 5
Mitglieder aus 3 Kreisverbänden anwesend sind.
(4) Anträge an die Organe der Landespartei bedürfen eines mehrheitlichen
Beschlusses der anwesenden Parteimitglieder.
(5) Von den Sitzungen werden Ergebnisprotokolle angefertigt und den zuständigen
AnsprechpartnerInnen im Erweiterten Landesvorstand und den fachpolitisch
zuständigen Abgeordneten zur Kenntnis gebracht. Über die Beschlüsse der
Landesarbeitsgemeinschaften wird der Landesvorstand umgehend unterrichtet
(6) Zu Beginn jeden Jahres erstellen die beiden LAG-SprecherInnen gemeinsam mit
der LAG, dem zuständigen Mitglied des Erweiterten Landesvorstands und den
zuständigen Abgeordneten auf der ersten Sitzung ein Jahres-Arbeitsprogramm, um
eine kontinuierliche, inhaltliche Arbeit in der LAG zu gewährleisten.
(6) Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen sowie Pressemitteilungen und
Öffentlichkeitsarbeit im Namen der LAG bedürfen der Zustimmung des zuständigen
Mitgliedes des Landesvorstandes.
(7) Die Landesarbeitsgemeinschaften können Arbeitskreise auf Dauer oder auch nur
für bestimmte Aufgaben im Benehmen mit dem Landesvorstand bilden. Die LAG wählt
eineN KoordinatorIn für den Arbeitskreis.
§ 5 SprecherInnen und Delegierte
(1) Die Mitglieder einer Landesarbeitsgemeinschaft wählen alle zwei Jahre zwei
SprecherInnen und ihre StellvertreterInnen, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sein müssen, wobei das Frauenstatut zu beachten ist. Die Wiederwahl ist
möglich. Stimmberechtigt bei der jeweiligen Wahl sind alle LAG-Mitglieder, die
in den letzten zwei Jahren an mindestens zwei LAG-Sitzungen teilgenommen haben.
Der/die Versammlungsleiter*in bekommt dafür die Teilnahmelisten der letzten
Sitzungen zur Verfügung gestellt. Die SprecherInnen vertreten die
Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber den Gremien und Gliederungen der Partei und
im Einvernehmen mit dem Landesvorstand bei Außenterminen. Sie sind für die
Terminkoordination, Einladung sowie Vor- und Nachbereitung der Sitzungen
verantwortlich.
(2) Mindestens einmal jährlich ruft der Landesvorstand die SprecherInnen der
Landesarbeitsgemeinschaften mit einer Ladungsfrist von vier Wochen zu einer
Sitzung zusammen.
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen entsprechend dem Statut der
Bundesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zwei Delegierte sowie zwei
StellvertreterInnen (Ersatz-Delegierte) für die ihnen zugeordneten
Bundesarbeitsgemeinschaften, wobei das Frauenstatut zu beachten ist. Die Wahl
erfolgt für jeweils zwei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
(4) Ist einer Bundesarbeitsgemeinschaft in Rheinland-Pfalz keine
Landesarbeitsgemeinschaft zugeordnet oder schöpft die Landesarbeitsgemeinschaft
die Zahl der ihr zustehenden Delegierten für die Bundesarbeitsgemeinschaft nicht
aus, kann der Landesvorstand fachlich geeignete Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN aus Rheinland-Pfalz in diese Bundesarbeitsgemeinschaft delegieren.
(5) Im Falle der Nachwahl von LAG-SprecherInnen oder BAG-(Ersatz-)Delegierten
endet deren Amtszeit mit Ende der laufenden Wahlperiode.
§ 6 Finanzierung von Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Die Grundfinanzierung der Landesarbeitsgemeinschaften wird durch eine
entsprechende Position im Haushalt des Landesverbandes sichergestellt.
(2) Reisekosten von LAG-SprecherInnen, BAG-Delegierten sowie
ArbeitskreiskoordinatorInnen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
auf Antrag über den Landesverband abgerechnet werden. Reisekosten von LAG-
Mitgliedern können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel auf Antrag über
den Landesverband abgerechnet werden. Darüber entscheidet jeweils für das
nächste Jahr die LDV bei den Haushaltsberatungen.
In begründeten Härtefällen werden die Reisekosten der LAG-Mitglieder auf jeden
Fall erstattet. Die Reisekosten werden nach den Richtlinien des Landesverbandes
erstattet (siehe Kostenerstattungsordnung).
(3) Mit Ausnahme der Reisekosten gemäß Absatz 2sind alle Kosten, die durch die
LAG-Arbeit entstehen, im Rahmen der den Landesarbeitsgemeinschaften zur
Verfügung stehenden Mittel nur dann erstattungsfähig, wenn sie vorher beim
Landesvorstand beantragt werden.
(4) Die Landesdelegiertenversammlung beschließt für alle
Landessarbeitsgemeinschaften und BAG-Delegierten ein saldierbares Gesamtbudget.
Der Landesfinanzrat beschließt aufgrund eines Vorschlages der Sprecher*innen der
Landesarbeitsgemeinschaften und des Landesvorstandes ein Teilbudget für die
einzelnen Landesarbeitsgemeinschaften.
§ 7 Streitfragen
Über Streitfragen politischer und finanzieller Natur zwischen
Landesarbeitsgemeinschaften untereinander und zwischen
Landesarbeitsgemeinschaften und dem Landesvorstand entscheidet die
Landesdelegiertenversammlung
§ 8 Schlussbestimmung
Dieses Statut tritt mit dem Beschluss der Landesdelegiertenversammlung in
Lahnstein (am 20. Mai 2017) in Kraft.
Begründung
Der vorliegende Antrag ist das Ergebnis der vom Kongress in Worms eingesetzten Arbeitsgruppe, die sich mit der Neufassung des LAG-Statutes befasst hatte. Der Entwurf wurde bereits zur vorletzten (Satzungs-) LDV vorgelegt, auf Wunsch des LaVos aber mangels Beratungszeit auf diese LDV vertagt.
Änderungsanträge
- LAG-2-048 (Jochen Aulbach (KV Mainz), Eingereicht)
- LAG-2-048-2 (KV Rhein-Pfalz, LAG Soziales und Gesundheit;, Eingereicht)
- LAG-2-058 (KV Rhein-Pfalz, LAG Soziales und Gesundheit;, Eingereicht)
- LAG-2-069 (Almut Schaab-Hehn (KV Rhein-Pfalz), Eingereicht)
- LAG-2-077 (Almut Schaab-Hehn (KV Rhein-Pfalz), Eingereicht)
- LAG-2-083 (Gunther Heinisch, KV Mainz, Eingereicht)
- LAG-2-090 (Jochen Aulbach (KV Mainz), Eingereicht)
- LAG-2-105 (Jochen Aulbach (KV Mainz), Eingereicht)
- LAG-2-105-2 (Karl-W. Koch (KV Vulkaneifel), Eingereicht)
- LAG-2-109 (Carsten Jansing KV Rhein-Lahn, Eingereicht)
Kommentare
Wolfgang HERTEL:
Mit besten Grüßen, Wolfgng Hertel, OV Konz