Paragraf 1 aus Antrag LAG-2.
Antrag: | LAG-Statut |
---|---|
Antragsteller*in: | Ulrich Bock (KV Mayen-Koblenz) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 20.05.2017, 13:01 |
Antrag: | LAG-Statut |
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Antragsteller*in: | Ulrich Bock (KV Mayen-Koblenz) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 20.05.2017, 13:01 |
DieWir verstehen die Landesarbeitsgemeinschaften sind auf der Grundlage bündnisgrüner Politik ein (LAGen) als Grüne Denk-Fabriken.
In diesen Ort inhaltlicher Arbeit auf Landesebene. Sie sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN können Grüne Parteimitglieder und
Sympathisant*innen Fachwissen einbringen und Nichtmitgliedern in Rheinland-Pfalz, die für bestimmte Politikbereiche politischen Positionen der
Partei weiterentwickeln, aber auch die eigenen Horizonte erweitern. Eine weitere
Aufgabe ist es kontinuierlich die politischen und gesellschaftlichen[Zeilenumbruch]
Entwicklungen zu beobachten und aufarbeitenaufzuarbeiten. Die LAGen stellen Kontakte und
Zusammenarbeit zu den außerparlamentarischen Bewegungen und zu
wissenschaftlichen Institutionen her. Sie sollen Diskussionsprozesse innerhalb[Zeilenumbruch]
und außerhalb des Landes- und Bundesverbandes anregen, zur und vor allem zur
programmatischen Weiterentwicklung der Aussagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur[Zeilenumbruch]
Politik in Rheinland-Pfalz beitragen und die Vernetzung und Zusammenarbeit zwischen den Parteimitgliedern fördern. Den Parteigremien und Fraktionen auf allen[Zeilenumbruch]
Ebenen sowie den bündnisgrünen Regierungsmitgliedern stehen sie beratend zur[Zeilenumbruch]
Seite und unterstützen insbesondere den Landesvorstand.
Die LAGen sind auf der Grundlage bündnisgrüner Politik eine Einrichtung des
Landesverbands und ein Ort ehrenamtlicher Arbeit auf der Landesebene. Die LAGen
können über die Entsendung von Delegierten zu den Bundesarbeitsgemeinschaften
(BAG) dort an der Meinungsbildung mitwirken.
§ 1 Auftrag
DieWir verstehen die Landesarbeitsgemeinschaften sind auf der Grundlage bündnisgrüner Politik ein (LAGen) als Grüne Denk-Fabriken.
In diesen
Ort inhaltlicher Arbeit auf Landesebene. Sie sind Zusammenschlüsse von können Grüne Parteimitglieder und
Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sympathisant*innen Fachwissen einbringen und Nichtmitgliedern in Rheinland-Pfalz,
die für bestimmte Politikbereiche politischen Positionen der
Partei weiterentwickeln, aber auch die eigenen Horizonte erweitern. Eine weitere
Aufgabe ist es kontinuierlich die politischen und
gesellschaftlichen
Entwicklungen zu beobachten und aufarbeitenaufzuarbeiten. Die LAGen stellen Kontakte und
Zusammenarbeit zu den außerparlamentarischen Bewegungen und zu
wissenschaftlichen Institutionen her. Sie sollen
Diskussionsprozesse innerhalb
und außerhalb des Landes- und Bundesverbandes
anregen, zur und vor allem zur
programmatischen Weiterentwicklung der Aussagen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zur
Politik in Rheinland-Pfalz beitragen und die Vernetzung und . Den Parteigremien und
Zusammenarbeit zwischen den Parteimitgliedern fördern
Fraktionen auf allen
Ebenen sowie den bündnisgrünen Regierungsmitgliedern stehen
sie beratend zur
Seite und unterstützen insbesondere den Landesvorstand.
Die LAGen sind auf der Grundlage bündnisgrüner Politik eine Einrichtung des
Landesverbands und ein Ort ehrenamtlicher Arbeit auf der Landesebene. Die LAGen
können über die Entsendung von Delegierten zu den Bundesarbeitsgemeinschaften
(BAG) dort an der Meinungsbildung mitwirken.
§ 2 Anerkennung und Auflösung
(1) Der Landesvorstand beschließt über die Gründung, Umbenennung und Auflösung
der LAGen.
(2) Ein Antrag auf Gründung einer neuen Landesarbeitsgemeinschaft muss die
Unterschriften von mindestens 30 Mitgliedern aus mindestens 5 verschiedenen
Kreisverbänden tragen. Der Landesvorstand kann vor endgültiger Beschlussfassung
über den Antrag probeweise einen Arbeitskreis für die Dauer von 6 Monaten
einrichten. Nach Ablauf der 6 Monate ist über den Antrag zu beschließen.
(3) Der Landesvorstand kann eine Landesarbeitsgemeinschaft auflösen, wenn
die Sitzungen infolge der Anzahl der teilnehmenden Mitgliedern regelmäßig
nicht beschlussfähig ist,
oder innerhalb von zwei Jahren keine Sitzung stattgefunden hat,
oder diese gegen inhaltliche Grundsätze der Partei oder ihrer Ordnung
verstößt
oder sonstiger Schaden für die Partei entsteht.
Dazu sind die jeweiligen LAG-SprecherInnen anzuhören. Gegen Auflösungsbeschlüsse
des Landesvorstands können diese die nächste Landesdelegiertenversammlung/
anrufen.
§ 3 Stellung der LAGen
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften besitzen Antragsrecht auf
Landesdelegiertenversammlung (§ 7 Abs. 5 der Satzung)
(2) Der Erweiterte Landesvorstand benennt AnsprechpartnerInnen für die LAGen
(3) Die Fraktion bezieht die LAGen in ihre inhaltlichen Beratungen ein. Die
fachpolitisch zuständigen Abgeordneten sollen regelmäßig in den LAGen berichten.
§ 4 Struktur und Arbeit
(1) Die Mitglieder einer Landesarbeitsgemeinschaft kommen zu zwei
Präsenzsitzungen im Jahr zusammen. Eine Sitzung im Sinne des LAG-Statutes muss
mit der üblichen Frist (s. Abs. 2) unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger
Tagesordnung eingeladen werden, es ist eine Anwesenheitsliste zu führen und ein
Ergebnisprotokoll anzufertigen. Zwischen den Terminen können Beratungen und
Beschlussvorbereitungen über Telefonkonferenzen oder Online-Formate stattfinden.
Hier gelten die gleichen Regularien und Beschlussfähigkeitsregelungen wie für
Präsenzsitzungen. Beschlüsse können im Rahmen von Präsenzsitzungen sowie
Telefonkonferenzen gefasst werden.
(2) Der oder die Sprecher/innen laden zu den Sitzungen ein. Das zuständige
Mitglied im Erweiterten Landesvorstand und die fachpolitisch zuständigen
Abgeordneten sollen bei der Terminfindung eingebunden werden. Die
Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage und erfolgt über den elektronischen
Einladungsverteiler der LAG.
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 10
Parteimitglieder anwesend sind.
(4) Anträge an die Organe der Landespartei bedürfen eines mehrheitlichen
Beschlusses der anwesenden Parteimitglieder.
(5) Von den Sitzungen werden Ergebnisprotokolle angefertigt und den zuständigen
AnsprechpartnerInnen im Erweiterten Landesvorstand und den fachpolitisch
zuständigen Abgeordneten zur Kenntnis gebracht. Über die Beschlüsse der
Landesarbeitsgemeinschaften wird der Landesvorstand umgehend unterrichtet.
(6) Zu Beginn jeden Jahres erstellen die beiden LAG-SprecherInnen gemeinsam mit
der LAG, dem zuständigen Mitglied des Erweiterten Landesvorstands und den
zuständigen MandatsträgerInnen auf der ersten Sitzung ein Arbeitsprogramm, um
eine kontinuierliche, inhaltliche Arbeit in der LAG zu gewährleisten.
(7) Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen sowie Pressemitteilungen und
Öffentlichkeitsarbeit im Namen der LAG bedürfen der Zustimmung des
Landesvorstandes.
(8) Wenn eineLandesarbeitsgemeinschaft ein besonders breites Themenfeld
bearbeitet, kann sie Arbeitskreise, auf Dauer oder zeitlich begrenzt, im
Einvernehmen mit dem Landesvorstand bilden. Die LAG wählt eineN KoordinatorIn
für den Arbeitskreis. Im Übrigen finden § 4, Abs. 1 und 2 entsprechend sinngemäß
auch auf Arbeitskreise Anwendung.
§ 5 SprecherInnen und Delegierte
(1) Die Mitglieder einer Landesarbeitsgemeinschaft wählen alle zwei Jahre zwei
SprecherInnen die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Wiederwahl
ist möglich (Ausnahmeregelung siehe §5, Abs. 6). Wahlen sind nur auf
Präsenzsitzungen möglich.
Die SprecherInnen vertreten die Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber den Gremien
und Gliederungen der Partei und im Einvernehmen mit dem Landesvorstand bei
Außenterminen. Sie sind für die Terminkoordination, Einladung sowie Vor- und
Nachbereitung der Sitzungen verantwortlich. Ein Sprecher oder eine Sprecherin
einer LAG kann nicht in einer weiteren LAG SprecherIn sein.
(2) Einmal jährlich ruft der Landesvorstand die SprecherInnen der
Landesarbeitsgemeinschaften mit einer Ladungsfrist von vier Wochen zu einer
Sitzung zusammen.
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen entsprechend dem Statut der
Bundesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zwei Delegierte sowie zwei
StellvertreterInnen (Ersatz-Delegierte) für die ihnen zugeordneten
Bundesarbeitsgemeinschaften. Die Wahl erfolgt für jeweils zwei Jahre; die
Wiederwahl ist möglich. (Ausnahmeregelung siehe §5, Abs. 6)
(4) Ist einer Bundesarbeitsgemeinschaft in Rheinland-Pfalz keine
Landesarbeitsgemeinschaft zugeordnet oder schöpft die Landesarbeitsgemeinschaft
die Zahl der ihr zustehenden Delegierten für die Bundesarbeitsgemeinschaft nicht
aus, kann der Landesvorstand fachlich geeignete Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN aus Rheinland-Pfalz in diese Bundesarbeitsgemeinschaft delegieren.
(5) Im Falle der Nachwahl von LAG-SprecherInnen oder BAG-(Ersatz-)Delegierten
endet deren Amtszeit mit Ende der laufenden Wahlperiode. Wahlen sind nur auf
Präsenzsitzungen möglich.
(6) Bei den Wahlen der LAG-SprecherInnen sowie der Delegierten und Ersatz-
Delegierten für die Bundesarbeitsgemeinschaften ist das Frauenstatut zu
beachten. Sollte eine LAG bei einer Wahl einen Frauenplatz für Männer geöffnet
haben, kann dieser bei der folgenden Wahl nach zwei Jahren nicht erneut geöffnet
werden und muss mit einer Frau besetzt werden.
§ 6 Finanzierung von Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Die Grundfinanzierung der Landesarbeitsgemeinschaften wird durch eine
entsprechende Position im Haushalt des Landesverbandes sichergestellt.
(2) Reisekosten von LAG-SprecherInnen, BAG-Delegierten sowie
ArbeitskreiskoordinatorInnen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
auf Antrag über den Landesverband abgerechnet werden. Die Reisekosten werden
nach den Richtlinien des Landesverbandes erstattet (siehe
Kostenerstattungsordnung).
(3) Mit Ausnahme der Reisekosten gemäß Absatz 2sind alle Kosten, die durch die
LAG-Arbeit entstehen, im Rahmen der den Landesarbeitsgemeinschaften zur
Verfügung stehenden Mittel nur dann erstattungsfähig, wenn sie vorher beim
Landesvorstand beantragt werden.
§ 7 Schlussbestimmung:
Dieses Statut tritt mit dem Beschluss der Landesdelegiertenversammlung in
Lahnstein (am 20. Mai 2017) in Kraft.
Paragraf 1 aus Antrag LAG-2.
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